1. Bei nicht nur unerheblichen Sach- und Rechtsmängeln sind wir ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zur Nacherfüllung wie folgt berechtigt:
Wir sind berechtigt, 2 x nachzubessern. Ergibt sich aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen, daß die Nachbesserung damit noch nicht fehlgeschlagen und dies dem Vertragspartner zuzumuten ist, sind wir zu weiteren Nachbesserungen berechtigt.
2. Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, ist der Vertrags- partner berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und das Recht auf Schadensersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.
3. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate.
4. Bei Verkauf gebrauchter Sachen beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls 12 Monate.